Vorsorgeausgleich

Die Partner sind oft nicht im gleichen Umfang erwerbstätig. Ein Partner mit einem geringen Beschäftigungsgrad verfügt häufig nicht einmal über ein eigenes Pensionskassenguthaben (“2. Säule”), weil der versicherte Lohn unter der maximalen AHV-Rente (“Koordinationsabzug”) liegt (Art. 8 BVG und Art. 5 BVV2).

 

Bei der Auflösung werden deshalb die während der Dauer der Partnerschaft erworbenen Pensionskassenguthaben geteilt (Art. 122 ZGB in Verbindung mit Art. 33 PartG). Dazu wird für jede Partnerin die Austrittsleistung (das was man bei einer Barauszahlung des Guthabens erhielte) zum Zeitpunkt der Eintragung und der Auflösung der Partnerschaft bestimmt. Zum Guthaben bei der Eintragung werden die Zinsen hinzu gerechnet. Die Differenz zwischen den beiden Austrittsleistungen ergibt das während der Partnerschaft gesparte Vorsorgeguthaben jedes Partners (Art. 22 FZG, Art. 22d FZG). Bei der Auflösung hat jeder Partner Anspruch auf die Hälfte des während der Partnerschaft gemeinsam geäufneten Guthabens. Das Gericht weist die beteiligten Pensionskassen (bzw. eine von ihnen) an, den Ausgleich vorzunehmen.

 

Beispiel:

Vorsorgeguthaben Partner A
Eintragung Getrenntleben Auflösung
Erworbene Austrittsleistung Phase IErworbene Austrittsleistung Phase IIErworbene Austrittsleistung Phase IIIErworbene Austrittsleistung Phase IVGuthaben nach der Auflösung
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Vorsorgeguthaben Partner B
Eintragung Getrenntleben Auflösung
Erworbene Austrittsleistung Phase IErworbene Austrittsleistung Phase IIErworbene Austrittsleistung Phase IIIErworbene Austrittsleistung Phase IVGuthaben nach der Auflösung
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Wenn Sie in einem konkreten Fall den Ausgleichsanspruch berechnen möchten, können Sie das für die wichtigsten Fälle mit unserem Programm tun. Bitte beachten Sie unbedingt auch die Anleitung.

 

Ein Verzicht auf den Vorsorgeausgleich ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Art. 123 ZGB, Art. 141 Abs. 3 ZGB, je in Verbindung mit Art. 33 PartG. Hat eine Partnerin noch kein Freizügigkeitskonto, so empfiehlt es sich, vor Einleitung des Verfahrens ein solches einzurichten.

 

Ist der Ausgleich nicht möglich, weil z.B. der Vorsorgefall schon eingetreten ist, so tritt eine angemessene Entschädigung an die Stelle des Ausgleichs (Art. 124 ZGB in Verbindung mit Art. 33 PartG).