Zuständigkeit und Verfahren

Gemäss Art. 21 ZPO ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zuständig. Ebenso verhält es sich mit der internationalen Zuständigkeit bei Todesfällen im Ausland (Art. 33 Abs. 1 IPRG). Sachlich ist im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig (Art. 248 lit. e ZPO i.V.m. § 24 lit. c GOG).

 

Über das Verfahren sagt das Gesetz wenig. Klar ist, dass zumindest die nächsten Angehörigen einbezogen werden müssen, wenn das Begehren um Feststellung des Todes nur von einem einzigen Beteiligten gestellt wird.