Erbschaftskonkurs

Haben alle nächsten gesetzlichen Erben einer verstorbenen Person die Erbschaft ausgeschlagen, so benachrichtigt die Erbschaftsbehörde das Konkursgericht zum Zwecke der direkten Konkurseröffnung (Art. 573 ZGB und Art. 193 SchKG). Gleiches gilt, wenn sich bei einer amtlichen Liquidation die Überschuldung herausstellt (Art. 597 ZGB, Art. 193 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) oder wenn es amtlich festgestellt oder offensichtlich ist, dass die verstorbene Person zahlungsunfähig war (Art. 566 Abs. 2 ZGB).

 

Auch ein Gläubiger oder Erbe ist in diesen Fällen berechtigt, beim Konkursgericht einen Konkursantrag zu stellen (Art. 193 Abs. 3 SchKG).

 

Zuständig für die Konkurseröffnung ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Art. 28 Abs. 2, Art.  46 und 251 lit. a ZPO; Art. 49 SchKG).