Vor- und Nacherbschaft

Unter einer Vor- und Nacherbeneinsetzung versteht man die hintereinander geschaltete Begünstigung zweier Personen. Der Vorerbe erhält den Nachlass mit der Verpflichtung, ihn der Nacherbin zu einem bestimmten Zeitpunkt – meist beim Tode des Vorerben – weiterzugeben (Art. 488 ZGB, Art. 489 Abs. 1 ZGB).

 

Eine mehrfache Nacherbeneinsetzung ist nach Art. 488 Abs. 2 ZGB unzulässig.

 

Erlebt die Nacherbin den Nacherbfall nicht, so verbleibt die Erbschaft beim Vorerben, soweit die Erblasserin keine abweichende Regelung trifft. Umgekehrt wird die Nacherbin direkt zur Erbin, wenn der Vorerbe den Erbgang nicht erlebt (Art. 492 ZGB).

 

Um sicherzustellen, dass die Vorerbschaft vom restlichen Vermögen des Vorerben unterscheidbar bleibt, verlangt Art. 490 Abs. 1 ZGB zwingend die Aufnahme eines Nacherbschaftsinventars. Dieses wird bei der Testamentseröffnung angeordnet und kostet mehrere tausend Franken. Die Erblasserin kann die Betroffenen nicht von diesem Inventar entbinden.

 

Der Vorerbe ist verpflichtet, der Nacherbin für die Auslieferung der Erbschaft eine Sicherheit zu leisten (Art. 490 Abs. 2 ZGB). Von dieser Verpflichtung kann ihn die Erblasserin allerdings im Testament befreien. Das ist meistens auch sinnvoll, denn falls der Vorerbe die Sicherheit nicht zu leisten vermag, muss die amtliche Erbschaftsverwaltung angeordnet werden.

 

Tipp:

Vermeiden Sie Nacherbeneinsetzungen, denn die Nachlassregelung ist kompliziert und teuer. Oft lässt sich das gleiche Resultat durch einen Erbvertrag mit der Person erzielen, welche den Nachlass zuerst erhalten soll.