Unterhaltsbeiträge während der Ehe

Solange eine Ehe besteht, entfaltet sie auch und gerade im Konfliktfall ihre rechtlichen Wirkungen (BGE 127 III 129, 134). Dies gilt insbesondere für die Pflicht der Ehegatten, ein jeder nach seinen Kräften zum Unterhalt der Familie beizutragen (Art. 163 ZGB). Unterhaltsbeiträge für einen Ehegatten oder die gemeinsamen Kinder können gerichtlich durchgesetzt werden, insbesondere dann, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird. (s. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB). Sie können aber auch schon während des Zusammenlebens gerichtlich festgelegt werden (Art. 173 Abs. 1 ZGB), und zwar sogar rückwirkend bis maximal ein Jahr vor Einreichung des Begehrens (Art. 173 Abs. 3 ZGB).

 

Die Höhe der Unterhaltsbeiträge hängt von den konkreten Verhältnissen ab, in denen die Familie lebt. Massstab ist die von den Eheleuten gewählte Aufgabenteilung und der bisherige Lebensstandard. Dieser ist jedoch oft nicht mehr finanzierbar, wenn Kosten für zwei separate Haushalte anfallen. Wenn die Trennung voraussichtlich dauerhaft ist, muss vom haushaltführenden Ehegatten verlangt werden, dass er seine Erwerbsfähigkeit ausschöpft, soweit ihm dies mit Blick auf seine familiären Pflichten und die Wirtschaftslage möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 65, BGE 144 III 481). Den Einnahmen sind bei der Unterhaltsberechnung die Ausgaben gegenüber zu stellen. Allen Familienmitgliedern wird angerechnet, was sie unbedingt zum Leben brauchen (Notbedarf). Was danach vom gemeinsamen Einkommen übrig bleibt, wird nach einem angemessenen Schlüssel auf die Familienmitglieder verteilt.

 

Unser Unterhaltsberechnungsprogramm (mit integrierter Berechnung der Steuern) ermöglicht Ihnen, den Vorgang nachzuvollziehen. Lesen Sie bitte die Bedienungsanleitung. Ob die Tabelle im konkreten Fall zur Anwendung gelangt und welche Posten wie stark gewichtet werden, bleibt im Streitfall dem Eheschutzgericht überlassen.