Mängel der Kaufsache

Eine Sache ist im Sinne des Gesetzes mangelhaft, wenn sie Eigenschaften aufweist, die objektiv ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Ein Mangel liegt auch vor, wenn ihr eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt.

 

Beispiele für Mängel: Wurmstichige Steinpilze; falscher van Gogh, BGE 82 II 411; falscher Picasso, BGE 114 II 131; früherer Unfall bei einem Occasionswagen; defekter Motor bei einem als fahrtüchtig verkauften Oldtimer.

 

Die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Mängel an einer gekauften Sache (Sachmängel-Gewährleistung) ist hauptsächlich in Art. 197 bis Art. 210 OR geregelt. Der Käuferin stehen ausserdem weitere Rechtsbehelfe zur Verfügung, deren Voraussetzungen zum Teil erheblich vom kaufrechtlichen Instrumentarium abweichen. Zunächst können die Parteien vertraglich ein Nachbesserungsrecht vereinbaren. Schon von Gesetzes wegen kann sich die Käuferin auf die vertraglichen oder ausservertraglichen Schadenersatzansprüche nach dem allgemeinen Teil des OR (Art. 41 ff. und Art. 97 ff. OR) und auf die Regeln über die Anfechtung des Vertrages wegen Willensmängeln, insbesondere wegen Grundlagenirrtums berufen (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR).