Gesetzliche Grundlagen:

 

Wichtige Gründe: Art. 337 OR;
Folgen ungerechtfertigter fristloser Entlassung: Art. 337c OR;
Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle: Art. 337d OR.

 

Der Arbeitgeber kann aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis auflösen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss unzumutbar sein.

 

Ist die fristlose Entlassung ungerechtfertigt, schuldet der Arbeitgeber nicht nur Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sondern auch eine Entschädigung, welche im Maximum sechs Monatslöhne betragen kann.

 

Ist die fristlose Entlassung mündlich erklärt worden, empfiehlt sich zur Klarstellung ein schriftlicher Protest dagegen.

 

Das Gegenstück zur fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers ist das Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle ohne Kündigung. In diesem Fall kann der Arbeitgeber einen Viertel des Monatslohns als Schadenersatz beanspruchen. Er muss in diesem Fall innert 30 Tagen den Arbeitnehmer betreiben oder gegen ihn Klage einreichen.