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SchKG, 293 ff. ZPO 326.
Nachlassverfahren (örtliche Zuständigkeit). Keine Noven im Nachlassverfahren.
03.09.2018
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PS180131
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
In der Regel entfällt die Zuständigkeit des Nachlassgerichts, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz vor der Überweisung der Akten durch den Sachwalter (Art. 304 SchKG) ins Ausland verlegt (E. V).
In der Beschwerde gegen den Entscheid des Nachlassgerichts sind keine Noven zulässig. Dass sich der Gesuchsteller aufgrund des angefochtenen Entscheides entschied, den Sachverhalt zu verändern, begründet keine Ausnahme (E. IV).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil
03.09.2018
PS180131
SchKG
293 ff. ZPO 326.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011