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ZPO 91 ZPO 65 OR 271a Abs. 1 lit. e OR 273
ZMP 2017 Nr. 11: Streitwertberechnung im Kündigungsschutzverfahren.
21.11.2017
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MF170009
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
Details
Der Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens kann nur annähernd bestimmt werden und bemisst sich aufgrund des Mietzinses während der Dauer der um die Kündigungsfrist verlängerten Sperrfrist im Sinne von Art. 271 Abs. 1 lit. e OR, welche bei einer Ungültigerklärung der Kündigung ausgelöst würde. Da für die Berechnung des Streitwerts die Verhältnisse bei der Rechtshängigkeit massgeblich sind, wird die mutmassliche Verfahrensdauer nicht in die Berechnung einbezogen. Unter Rechtshängigkeit ist deren Teilaspekt der Fortführungslast nach Art. 65 ZPO zu verstehen, denn das Thema einer Klage steht erst im Zeitpunkt fest, in welchem sie nicht mehr ohne Sperrwirkung zurückgezogen werden kann. Die Dauer des dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Schlichtungsverfahrens ist in die Berechnung daher ebenfalls nicht einzubeziehen.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Verfügung
21.11.2017
MF170009
ZPO 91
ZPO 65
OR 271a Abs. 1 lit. e
OR 273
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011